Baumfällung
Die Baumfällung unterliegt der Baumpflege und ist meist die Folge von Krankheiten oder schlechten Standort- und Umweltbedingungen.
Nach einer visuellen Baumkontrolle setzen wir Sie in Kenntnis, ob die zu fällenden Bäume der ortsüblichen Baumschutzsatzung unterliegen
und die Erteilung einer Baumfällgenehmigung des zuständigen Umwelt- und Ordnungsamtes notwendig ist. Gern holen wir diesen Antrag für Sie ein.
Laut Bundesnaturschutzgesetz dürfen in der Vegetationszeit zwischen 01. März und 30. September keine Bäume gefällt werden.
Schonende Form- und Pflegeschnitte an Bäumen, Hecken und Sträucher sind ohne Erlaubnis auch in dieser Zeit möglich.
Die Baumfällarbeiten, auch Schwierigste werden nach den Sicherheitsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) durchgeführt,
im Regelfall unter Einsatz der Seilklettertechnik oder einer Hubarbeitsbühne.
Für Fällungen gelten folgende Voraussetzungen:
- Erhaltung und Pflege des Baumbestandes
- Abwehr potenzieller Gefahren
- Schutz umliegender Vegetation und Gebäude
- Gefahrenabwendung geschädigter Bäume
- Verkehrssicherheit
- Verbesserung der Lichtverhältnisse für Natur und Mensch
- Schaffung von Baufreiheit